


Satzung des fotoclub stuttgart 1938 e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen fotoclub stuttgart 1938 (fcs).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung lautet der Name fotoclub stuttgart 1938 e.v. (fcs).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
(4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Verbands für Foto-
grafie e.V. (DVF).
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Sinn und Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung der
künstlerischen Fotografie, wobei der Verein ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerlicher
Vorschriften verfolgt. Ein Schwerpunkt der Vereinstätigkeit
ist darauf gelegt, durch die Pflege internationaler Bezieh
ungen auf dem Gebiet der fotografischen Kunst einen sicht-
baren Betrag zur Völkerverständigung zu leisten
(2) In erster Linie wird der gemeinnützige Vereinszweck dadurch
verwirklicht, daß Ausstellungen im In- und Ausland beschickt
werden, daß die Möglichkeiten auf dem Gebiet fotografischer
Kunst innerhalb der städtepartnerschaftlichen Beziehungen
Stuttgarts zu den auf diesen Grundlagen bestehenden Verbin-
dungen zu nutzen sind und daß ansonsten permanent einer brei-
ten Öffentlichkeit durch Vorträge, Ausstellungen und ähnliche
Veranstaltungen die Idee der Kunst in der Fotografie näher-
gebracht werden.
(3) Dem Vereinszweck zuwiderlaufende Bestrebungen, z.B. partei-
politische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind
ausgeschlossen
(4) Vermögensrechtlich ist der fcs selbstständig. Er dient mit sei-
nem Vermögen in seinen sämtlichen Einrichtungen gemeinnütz-
igen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver-
wendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-
schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie auch jede juristische
Person.
(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ersten eines jeden Kalender-
monates beginnen.
(3) Auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds kann die Mitglieder-
versammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet
werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit
zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflich-
tet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(6) Eine Aufnahmegebühr kann vom Vorstand festgesetzt werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von
der Mitgliedschaft oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann
nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei
eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimali-
ger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbei-
trägen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der
zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des
Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt
werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die interessen
des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung
muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stelungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluß kkann das Mitglied Berufung an die Mit-
gliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines
Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Ein-
legung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jahresbeiträe erhoben. Die Bei-
träge sind jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres
zu entrichten. Sie werden von den Mitgliedern ohne beson-
dere Aufforderung erbracht (Bringschuld). Mitglieder, die
während des Kalenderjahres dem Verein beitreten, zahlen im
Eintrittsjahr einen anteiligen Jahresbeitrag in Höhe der
Zwölftel des Jahresbeitrags, die den verbleibenden Monaten
des Kalenderjahres entsprechen; der anteilige Jahresbeitrag
ist im Laufe des Eintrittsmonats zu entrichten.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen er-
hoben werden.
(3) Höhe von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitglie-
derversammlung festgelegt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträ-
gen und Umlagen befreit.
(5) Der Vorstand kann in geeigneten Einzefällen Gebühren, Beiträ-
ge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins
zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teil-
zunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätiging im Verein die
vom Vorstand erlassenen Hausordnungen zu beachten.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederver-
sammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 des Bürgerlichen
Gestzbuches (BGB) besteht aus dem Schatzmeister, dem
Technischen Leiter, dem Organisationsleiter, dem DVF-Wart,
dem Vorstand für die Verbindung zu den Partnerfotoclubs und
dem Vorstand für die Verbindung zu den trägern der Kultur.
Dabei können höchstens zwei Vorstandsämter auf eine Person
vereinigt werden.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemein-
sam. Diese Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, daß
zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 500,- DM
ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu-
ständig, soweit sie nicht durcht die Satzung der Mitglieder-
versammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) Erlaß von Hausordnungen, die nicht Bestandteil dieser
Satzung sind,
c) Beschlußfassung über die Streichung und den Ausschluß von
Mitgliedern,
d) Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von beson-
derer Bedeutung auf Antrag eines Vorstandsmitglieds.
(2) Die Vorstandsmitglieder im Sinne von §8 (1) dieser Satzung
nehmen jeweils einzeln geschäftsführend folgende Aufgaben
wahr:
a) Der Schatzmeister ist zuständig für die Aufstellung
des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, die Buch-
führung, die Erstellung des Jahreswirtschaftsberichts,
die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, Auszahlungen von
Haushaltsmitteln des Vereins, über die nach Maßgabe des
§8 (2) dieser Satzung verfügt wurde.
b) Der technische Leiter ist zuständig für die technische
Vorbereitung von Ausstellungen und für die Leitung des
Ausstellungsaufbaus und -abbaus.
c) Der Organisationsleiter ist zuständig für die Einberu-
fung von Vorstandssitzungen, die Erstellung des Arbeits-
planes, für die Leitung der Mitgliederversamlungen und
für die Schriftführung bei den Mitgliederversammlungen.
d) Der DVF-Wart ist zuständig für die Einziehung von DVF-Mit-
gliedsbeiträgen der DVF-Mitglieder des Vereins, Teilnahme
an Sitzungen des DVF, Bekanntgabe der Ausschreibungen von
Fotowettbewerben sowie für die Durchführung von Bildein-
sendungen zu den Wettbewerben, an denen sich der Verein
beteiligt.
e) Der Vorstand für die Verbindung zu den Partnerclubs ist
zuständig für die Kontaktaufnahme zu anderen Clubs, für
die Kontaktpflege zu Partnerclubs sowie für Vereinbarungen
zum Austausch von Bildern mit Partnerclubs.
f) Der Vorstand für die Verbindung zu den Trägern der Kultur
ist zuständig für die Kontaktpfelge zum Kulturamt der
Landeshauptstadt Stuttgart und zu anderen Trägern der
Kultur, für die Vorbereitung zur Beantragung von Zuschüs-
sen, Sachzuwendungen und Dienstleistungen bei den Trägern
der Kultur sowie für die Kontaktaufnahme zu Ausstellungs-
trägern und zu Sponsoren von Fotoausstellungen.
Die Vorschrift des §8 (2) dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.
(3) Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds wird
dieses in der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne von
§9 (2) dieser Satzung von einem der übrigen Vorstandsmit-
glieder nach den herschenden Erfordernissen vertreten.
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vortand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahldes Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmit-
gliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann
der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
einen Nachfoler wählen.
§11 Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Organisations-
leiter, bei dessen Verhinderung vom DVF-Wart, unter Angabe
der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist bechlußfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmen-
gleichheit ist der Beschlußantrag abgelehnt.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen,
wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Bschluß-
fassung zustimmen.
§12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied
eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevoll-
mächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert
zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei
fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen;
c) Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäfts-
wert über 500.- DM (vgl. §8 (2) der Satzung);
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins;
Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
nach Anwicklung der verbindlichkeiten bei Auflösung des
Vereins;
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Auschlies-
sungsbeschluß des Vorstands;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Wahl des Kassenprüfers gemäß §14 der Satzung.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll
die ordenliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-
schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woch vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesodnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt
die Versammlung.
§14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren
einen Rechnungsprüfer, welcher nicht gleichzeitig dem
Vorstand angehören darf. Er ist nur der Mitgliederversammlung
verantwortlich, der er mündlich und schriftlich über die
ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse zu berichten hat.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber vier
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragen. Für die Einberufungsfrist gelten die Be-
stimmungen des §13 (1) der Satzung entsprechend.
§16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Organisationsleiter, bei
dessen Verhinderung vom DVF-Wart oder vom Schatzmeister, ge-
leitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen
werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der erschienene stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm-
enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
Mehrheit nach Maßgabe von §17 (1) der satzung erforderlich.
Einde Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung
aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zu-
stimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vor-
stand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Häfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so
findest zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungs-
leiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung be-
schlossen werden, in welcher mindesten drei Viertel sämt-
licher Mitglieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger
Mitglieder ein, so mus eine nochmalige Versammlung einbe-
rufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlußfähig ist. Für die Auflösung ist die Zustimmung von
drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmit-
gliedern erforderlich.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren und beschließen nach Abwicklung der Forderungen
und Verbidlichkeiten und nach Auflösung des Vereins übder die
Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.
(3) Bei Auflösung des ereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Ver-
mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausge-
führt werden.
§18 Allgemeines zu Satzung
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen ein Abdruck dieser Satzung
ohne Kosten zu überlassen.
(2) Auf Verstöße gegen die Satzung bei Durchführung von ordent-
lichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann
sich nur berufen, wer dies bis zum Ende der Versammlung rügt.
(3) Im übrigen gilt das Vereinsrecht im bürgerlichen Recht. Die
eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung
berührt die Wirksamkeit ihrer anderen Teile nur dann, wenn
die satzung ohne die unwirksame Bestimmung nicht beschlossen
worden wäre.
§19 Inkraftreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Stuttgart in Kraft.
Stuttgart, den 27. Juni 1995
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