Satzung des fotoclub stuttgart 1938 e.V.

§1    Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  (1) Der Verein führt den Namen fotoclub stuttgart 1938 (fcs). 
      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der 
      Eintragung lautet der Name fotoclub stuttgart 1938 e.v. (fcs).

  (2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart

  (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

  (4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Verbands für Foto-
      grafie e.V. (DVF).


§2    Zweck und Aufgaben

  (1) Sinn und Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung der 
      künstlerischen Fotografie, wobei der Verein ausschließlich 
      und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerlicher 
      Vorschriften verfolgt. Ein Schwerpunkt der Vereinstätigkeit 
      ist darauf gelegt, durch die Pflege internationaler Bezieh
      ungen auf dem Gebiet der fotografischen Kunst einen sicht-
      baren Betrag zur Völkerverständigung zu leisten

  (2) In erster Linie wird der gemeinnützige Vereinszweck dadurch 
      verwirklicht, daß Ausstellungen im In- und Ausland beschickt 
      werden, daß die Möglichkeiten auf dem Gebiet fotografischer 
      Kunst innerhalb der städtepartnerschaftlichen Beziehungen 
      Stuttgarts zu den auf diesen Grundlagen bestehenden Verbin-
      dungen zu nutzen sind und daß ansonsten permanent einer brei-
      ten Öffentlichkeit durch Vorträge, Ausstellungen und ähnliche 
      Veranstaltungen die Idee der Kunst in der Fotografie näher-
      gebracht werden.

  (3) Dem Vereinszweck zuwiderlaufende Bestrebungen, z.B. partei-
      politische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind 
      ausgeschlossen

  (4) Vermögensrechtlich ist der fcs selbstständig. Er dient mit sei-
      nem Vermögen in seinen sämtlichen Einrichtungen gemeinnütz-
      igen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt 
      nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  (5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver-
      wendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft 
      als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es 
      darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-
      schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung 
      begünstigt werden.


§3    Erwerb der Mitgliedschaft

  (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die 
      das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie auch jede juristische 
      Person.

  (2) Die Mitgliedschaft kann zum Ersten eines jeden Kalender-
      monates beginnen.

  (3) Auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds kann die Mitglieder-
      versammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

  (4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein 
      schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet 
      werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere 
      Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen 
      Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit 
      zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt 
      Geschäftsfähigen.

  (5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem 
      Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflich-
      tet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  (6) Eine Aufnahmegebühr kann vom Vorstand festgesetzt werden.


§4    Beendigung der Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von 
      der Mitgliedschaft oder Austritt aus dem Verein.

  (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber 
      dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere 
      Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem 
      gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann 
      nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei 
      eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

  (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der 
      Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimali-
      ger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbei-
      trägen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung 
      darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 
      zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser 
      Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des 
      Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt 
      werden.

  (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die interessen 
      des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands 
      aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung 
      muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder 
      schriftlichen Stelungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands 
      ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. 
      Gegen den Beschluß kkann das Mitglied Berufung an die Mit-
      gliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines 
      Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. 
      Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Ein-
      legung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, 
      die abschließend über den Ausschluß entscheidet.


§5    Mitgliedsbeiträge

  (1) Von den Mitgliedern werden jahresbeiträe erhoben. Die Bei-
      träge sind jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres 
      zu entrichten. Sie werden von den Mitgliedern ohne beson-
      dere Aufforderung erbracht (Bringschuld). Mitglieder, die 
      während des Kalenderjahres dem Verein beitreten, zahlen im 
      Eintrittsjahr einen anteiligen Jahresbeitrag in Höhe der 
      Zwölftel des Jahresbeitrags, die den verbleibenden Monaten 
      des Kalenderjahres entsprechen; der anteilige Jahresbeitrag 
      ist im Laufe des Eintrittsmonats zu entrichten.

  (2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung 
      finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen er-
      hoben werden.

  (3) Höhe von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitglie-
      derversammlung festgelegt.

  (4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträ-
      gen und Umlagen befreit.

  (5) Der Vorstand kann in geeigneten Einzefällen Gebühren, Beiträ-
      ge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  (1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins 
      zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teil-
      zunehmen.

  (2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätiging im Verein die 
      vom Vorstand erlassenen Hausordnungen zu beachten.


§7    Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederver-
      sammlung.


§8    Vorstand

  (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 des Bürgerlichen 
      Gestzbuches (BGB) besteht aus dem Schatzmeister, dem 
      Technischen Leiter, dem Organisationsleiter, dem DVF-Wart, 
      dem Vorstand für die Verbindung zu den Partnerfotoclubs und 
      dem Vorstand für die Verbindung zu den trägern der Kultur. 
      Dabei können höchstens zwei Vorstandsämter auf eine Person 
      vereinigt werden.

  (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemein-
      sam. Diese Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, daß 
      zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 500,- DM 
      ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§9    Zuständigkeit des Vorstands

  (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu-
      ständig, soweit sie nicht durcht die Satzung der Mitglieder-
      versammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende 
      Aufgaben:
      a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      b) Erlaß von Hausordnungen, die nicht Bestandteil dieser 
         Satzung sind,
      c) Beschlußfassung über die Streichung und den Ausschluß von 
         Mitgliedern,
      d) Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von beson-
         derer Bedeutung auf Antrag eines Vorstandsmitglieds.

    (2) Die Vorstandsmitglieder im Sinne von §8 (1) dieser Satzung 
        nehmen jeweils einzeln geschäftsführend folgende Aufgaben 
        wahr:
        a) Der Schatzmeister ist zuständig für die Aufstellung 
           des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, die Buch-
           führung, die Erstellung des Jahreswirtschaftsberichts, 
           die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, Auszahlungen von 
           Haushaltsmitteln des Vereins, über die nach Maßgabe des 
           §8 (2) dieser Satzung verfügt wurde.
        b) Der technische Leiter ist zuständig für die technische 
           Vorbereitung von Ausstellungen und für die Leitung des 
           Ausstellungsaufbaus und -abbaus.
        c) Der Organisationsleiter ist zuständig für die Einberu-
           fung von Vorstandssitzungen, die Erstellung des Arbeits-
           planes, für die Leitung der Mitgliederversamlungen und 
           für die Schriftführung bei den Mitgliederversammlungen.
        d) Der DVF-Wart ist zuständig für die Einziehung von DVF-Mit-
           gliedsbeiträgen der DVF-Mitglieder des Vereins, Teilnahme 
           an Sitzungen des DVF, Bekanntgabe der Ausschreibungen von 
           Fotowettbewerben sowie für die Durchführung von Bildein-
           sendungen zu den Wettbewerben, an denen sich der Verein 
           beteiligt.
        e) Der Vorstand für die Verbindung zu den Partnerclubs ist 
           zuständig für die Kontaktaufnahme zu anderen Clubs, für 
           die Kontaktpflege zu Partnerclubs sowie für Vereinbarungen 
           zum Austausch von Bildern mit Partnerclubs.
        f) Der Vorstand für die Verbindung zu den Trägern der Kultur 
           ist zuständig für die Kontaktpfelge zum Kulturamt der 
           Landeshauptstadt Stuttgart und zu anderen Trägern der 
           Kultur, für die Vorbereitung zur Beantragung von Zuschüs-
           sen, Sachzuwendungen und Dienstleistungen bei den Trägern
           der Kultur sowie für die Kontaktaufnahme zu Ausstellungs-
           trägern und zu Sponsoren von Fotoausstellungen.
        Die Vorschrift des §8 (2) dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.

    (3) Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds wird 
        dieses in der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne von 
        §9 (2) dieser Satzung von einem der übrigen Vorstandsmit-
        glieder nach den herschenden Erfordernissen vertreten.

§10     Wahl und Amtsdauer des Vorstands

    (1) Der Vortand wird von der Mitgliederversammlung für die 
        Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. 
        Er bleibt bis zur Neuwahldes Vorstands im Amt. Jedes 
        Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmit-
        gliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. 
        Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch 
        das Amt eines Vorstandsmitglieds.

    (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann 
        der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen 
        einen Nachfoler wählen.


§11     Sitzungen und Beschlüsse

    (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Organisations-
        leiter, bei dessen Verhinderung vom DVF-Wart, unter Angabe 
        der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist 
        von einer Woche soll eingehalten werden.

    (2) Der Vorstand ist bechlußfähig, wenn mindestens drei seiner 
        Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet 
        die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmen-
        gleichheit ist der Beschlußantrag abgelehnt.

    (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, 
        wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Bschluß-
        fassung zustimmen.

§12     Mitgliederversammlung

    (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied 
        eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes 
        Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevoll-
        mächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert 
        zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei 
        fremde Stimmen vertreten.

    (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten 
        zuständig:
        a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans 
           für das nächste Geschäftsjahr; 
           Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; 
           Entlastung des Vorstands;
        b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen;
        c) Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäfts-
           wert über 500.- DM (vgl. §8 (2) der Satzung);
        d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
        e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über 
           die Auflösung des Vereins; 
           Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens 
           nach Anwicklung der verbindlichkeiten bei Auflösung des 
           Vereins;
        f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Auschlies-
           sungsbeschluß des Vorstands;
        g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
        h) Wahl des Kassenprüfers gemäß §14 der Satzung.


§13     Einberufung der Mitgliederversammlung

    (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll 
        die ordenliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird 
        vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen 
        schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die 
        Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-
        schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem 
        Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied 
        dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist.

    (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woch vor einer 
        Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine 
        Ergänzung der Tagesodnung beantragen. Der Versammlungsleiter 
        hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung 
        bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, 
        die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt 
        die Versammlung.

§14     Kassenprüfung

    (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren 
        einen Rechnungsprüfer, welcher nicht gleichzeitig dem 
        Vorstand angehören darf. Er ist nur der Mitgliederversammlung 
        verantwortlich, der er mündlich und schriftlich über die 
        ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse zu berichten hat.


§15     Außerordentliche Mitgliederversammlung

        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand 
        einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert 
        oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber vier 
        Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der 
        Gründe beantragen. Für die Einberufungsfrist gelten die Be-
        stimmungen des §13 (1) der Satzung entsprechend.


§16     Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Organisationsleiter, bei 
        dessen Verhinderung vom DVF-Wart oder vom Schatzmeister, ge-
        leitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend,
        bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen
        kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
        der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen
        werden.
        
    (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
        Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
        Drittel der erschienene stimmberechtigten Mitglieder dies
        beantragt.
        
    (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
        ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
        Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
        von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der 
        gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
        auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
        Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
        
    (4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschüsse im allgemeinen mit
        einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm-
        enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der
        Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der 
        abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
        Mehrheit nach Maßgabe von §17 (1) der satzung erforderlich.
        Einde Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung
        aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zu-
        stimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
        Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vor-
        stand erklärt werden.
        
    (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Häfte der 
        abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr 
        als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so
        findest zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
        Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
        dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
        gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungs-
        leiter zu ziehende Los.
        
    (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
        aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
        

§17     Auflösung des Vereins

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür
        einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung be-
        schlossen werden, in welcher mindesten drei Viertel sämt-
        licher Mitglieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger
        Mitglieder ein, so mus eine nochmalige Versammlung einbe-
        rufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden 
        beschlußfähig ist. Für die Auflösung ist die Zustimmung von
        drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmit-
        gliedern erforderlich.
        
    (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
        sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte
        Liquidatoren und beschließen nach Abwicklung der Forderungen
        und Verbidlichkeiten und nach Auflösung des Vereins übder die
        Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.
        
    (3) Bei Auflösung des ereins oder Wegfall seines bisherigen
        Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
        verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Ver-
        mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausge-
        führt werden.
        
§18     Allgemeines zu Satzung

    (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen ein Abdruck dieser Satzung
        ohne Kosten zu überlassen.
        
    (2) Auf Verstöße gegen die Satzung bei Durchführung von ordent-
        lichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann 
        sich nur berufen, wer dies bis zum Ende der Versammlung rügt.
        
    (3) Im übrigen gilt das Vereinsrecht im bürgerlichen Recht. Die
        eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung
        berührt die Wirksamkeit ihrer anderen Teile nur dann, wenn
        die satzung ohne die unwirksame Bestimmung nicht beschlossen
        worden wäre.
        
§19     Inkraftreten der Satzung

        Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
        des Amtsgerichts Stuttgart in Kraft.
        
        
Stuttgart, den 27. Juni 1995
fotoclub stuttgart 1938 e.V.

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